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Leistungsunterschiede zwischen GKV und PKV

Arztwahl

  • GKV: Behandlung durch Kassenärzte. Kranken- oder Überweisungsschein notwendig.

  • PKV: Behandlung als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte, Chefärzte und Zahnärzte. Wechsel jederzeit möglich, auch ohne Überweisung (tarifabhängig).

Krankenhaus

  • GKV: Wahl des Krankenhauses unter den mit der Kasse vertraglich verbundenen oder den im Bedarfsplan enthaltenen Häusern und Unikliniken. Unterbringung im Mehrbettzimmer, nur bei medizinischer Notwendigkeit im Einbettzimmer. Behandlung durch die jeweiligen diensthabenden Ärzte.

  • PKV: Freie Wahl des Krankenhauses in ganz Europa, meist sogar weltweit. Je nach gewähltem Tarif Unterbringung in Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmern. Behandlung durch den Chefarzt.

Leistungserstattung

  • GKV: Anspruch auf Sachleistungen im Rahmen des Krankenscheins, mit Zuzahlungen

  • PKV: Ersatz aller Auslagen in dem versicherten Umfang, auch Zahlung direkt ans Krankenhaus.

Medikamente

  • GKV: Kostenerstattung nur mit Krankenschein, Selbstbeteiligung in jedem Fall, keine einfachen Arzneimittel wie Hustensaft oder Nasentropfen. Zuzahlungen bei Arzneimitteln, "Praxisgebühr".

  • PKV: Volle Erstattung aller Medikamente und Heilmittel sowie Massagen und Heilpraktiker (tarifabhängig).

Zahnersatz

  • GKV: 50 bis max. 65 Prozent, je nach Nachweis der regelmäßigen Vorsorge, jedoch immer begrenzte Festzuschüsse mit Maximalbeträgen

  • PKV: 50 bis 100 Prozent je nach abgeschlossenem Tarif und Gesellschaft

Beitragsrückerstattung

  • GKV: Keine Beitragsrückerstattungen.

  • PKV: Wenn sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie einen Teil der Beiträge zurück. Nach mehreren leistungsfreien Jahren, im Extremfall bereits im ersten Jahr, kann die Rückerstattung bis zu sechs Monatsbeiträgen betragen.

Ausschlüsse + Risiko

  • GKV: Die gesetzlichen Kassen müssen alle anspruchsberechtigten Personen aufnehmen.

  • PKV: Sind extreme Vorerkrankungen bekannt (Krebspatienten, AIDS etc.), kann die PKV die Aufnahme verweigern. Ausschlüsse drohen bei vorsätzlich verursachten Unfällen, Entziehungsmaßnahmen wie Alkohol und Drogen und der Anwendung von Behandlungsmethoden, die nicht anerkannt sind.
    Ein Ausschluss kann sich aber auch nur auf das bekannte Krankheitsbild beziehen, sodass alle anderen Behandlungen dennoch bezahlt werden.
    Bei bestimmten Krankheitsbildern, besonders chronische und den Kreislauf- und Bewegungsapparat betreffende, können Risikozuschläge erhoben werden, die den Beitrag mehr oder weniger drastisch erhöhen können. Diese können zeitlich befristet oder dauernd entstehen.

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