Die Definitionen aller mit
"Pflege" verbundenen Begriffe finden wir im Sozialgesetzbuch
XI.
§ 14 Begriff der
Pflegebedürftigkeit
(1)
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder
höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
(2) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Verluste,
Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und
Bewegungsapparat,
-
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen
des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen
oder geistige Behinderungen.
(3) Die Hilfe im
Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der
teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder
Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser
Verrichtungen.
(4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im
Sinne des Absatzes 1 sind:
- im Bereich
der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder
Blasenentleerung,
- im Bereich
der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme
der Nahrung,
- im Bereich
der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich
der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
§ 15 SGB XI Stufen der
Pflegebedürftigkeit
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden
drei Pflegestufen zuzuordnen:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich
Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II
(Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III
(Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um
die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach
in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen.
Für die Gewährung von Leistungen nach § 43a reicht die
Feststellung, daß die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt
sind.
(2) Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend.
(3) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine
andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die
erforderlichen Leistungen der Grundpflege und
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im
Tagesdurchschnitt
1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei
müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
2. in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen;
hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden
entfallen,
3. in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;
hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden
entfallen.
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für
erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn
der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt.
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind
Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der
behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil
einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen
Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang steht.
Wer stellt die
Pflegebedürftigkeit fest?
Das macht der
"Medizinische Dienst der Krankenversicherung" (www.mdk.de)
für die gesetzlich Versicherten und "Medicproof" (www.medicproof.de)
für die privat Versicherten.
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