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Was ist die
"Beitragsbemessungsgrenze"?
Diese Grenze liegt in den alten und neuen
Bundesländern für 2016 bei 50.850 EUR (4.237,50 EUR mtl.) Jahresbruttoeinkommen.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist
der Betrag, von dem höchstens die Beitragssätze der
gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden dürfen.
Bei dem aktuellen allgemeinen
Beitragssatz von 14,6% + 0,9% Zusatzbeitrag + 2,35% Pflegeversicherung (2,6% bei Kinderlosen) und einem
Bruttoverdienst von 2.000 EUR ist der Beitrag 357 EUR, bei 6.000 EUR
läge er bei 1071 EUR. Der Zusatzbeitrag kann nach unten oder nach oben
abweichen.
Da die BBG jedoch auf 4.237,50 EUR begrenzt ist, zahlt dieser Arbeitnehmer "nur"
756,39 EUR (766,99 EUR bei Kinderlosen), auch
wenn er 8.000 EUR oder gar 80.000 EUR monatlich verdienen würde.
Unabhängig hiervon kann er sich dennoch
wegen der abweichenden
Versicherungspflichtgrenze
erst ab einem Einkommen von =>
56.250
EUR p.a. privat versichern!! Diese Grenze gilt auch
für bereits bestehende PKV-Verträge anstatt der
Versicherungspflichtgrenze.

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ACHTUNG!
Werbung
für die private Krankenversicherung mit einem
Monatsbeitrag
"ab 59 EUR"
o.ä.
ist
unseriös!! |
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