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Was ist die "Beitragsbemessungsgrenze"?

Diese Grenze liegt in den alten und neuen Bundesländern für 2016 bei 50.850 EUR (4.237,50 EUR mtl.) Jahresbruttoeinkommen.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Betrag, von dem höchstens die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden dürfen.

Bei dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz von 14,6% + 0,9% Zusatzbeitrag + 2,35% Pflegeversicherung (2,6% bei Kinderlosen) und einem Bruttoverdienst von 2.000 EUR ist der Beitrag 357 EUR, bei 6.000 EUR läge er bei 1071 EUR. Der Zusatzbeitrag kann nach unten oder nach oben abweichen.

Da die BBG jedoch auf 4.237,50 EUR begrenzt ist, zahlt dieser Arbeitnehmer "nur" 756,39 EUR (766,99 EUR bei Kinderlosen), auch wenn er 8.000 EUR oder gar 80.000 EUR monatlich verdienen würde.

Unabhängig hiervon kann er sich dennoch wegen der abweichenden Versicherungspflichtgrenze erst ab einem Einkommen von => 56.250 EUR p.a. privat versichern!! Diese Grenze gilt auch für bereits bestehende PKV-Verträge anstatt der Versicherungspflichtgrenze.

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ACHTUNG!

Werbung für die private Krankenversicherung mit einem Monatsbeitrag
"ab 59 EUR" o.ä.

ist unseriös!!

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