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Wie sieht die vertragsrechtliche Seite aus?

Wie bereits erwähnt, stellen Sie über Ihren Versicherungsvermittler zuerst nur einen Antrag bei einem (evtl. sogar mehreren) privaten Versicherungsunternehmen. Damit gehen Sie noch keinerlei Rechtsverpflichtungen ein; ein Vertrag ist noch nicht zustande gekommen.

Verläuft die Risikoprüfung durch die Versicherung(en) für Sie positiv, erhalten Sie Ihre Versicherungsunterlagen (meist auch die obligatorische Chipkarte) von dort zugesandt. Von diesem Zeitpunkt an haben Sie das Recht, innerhalb von zwei Wochen schriftlich dem Zustandekommen des Vertrages zu widersprechen. Schweigen Sie, ist nach Ablauf der Frist der Vertrag rechtswirksam geworden.

Haben Sie bei mehreren Gesellschaften Anträge gestellt, müssen Sie natürlich bei denen, die für Sie nicht infrage kommen, schriftlich widersprechen.

Alle Gesellschaften haben eine Mindestvertragslaufzeit. Diese liegt im günstigsten Fall bei einem Jahr, im schlechtesten bei zwei Jahren. Danach verlängert sich jeder Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

Das Versicherungsjahr ist nicht bei allen Gesellschaften das Kalenderjahr. Bei manchen fängt es mit Versicherungsbeginn an und endet dann genau 12 oder 24 Monate später.

Eine Kündigung durch die Versicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie müssen also nicht befürchten -etwa wie bei der Kfz-Versicherung- nach mehreren Schäden "rausgeworfen" zu werden. Nur, wenn Sie eine frühere oder gar bestehende Krankheit bei Antragstellung verschweigen (die sog. "vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung"), ist die Versicherung von der Leistung befreit und sie kann auch noch nachträglich Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Wenn Sie Ihre Beiträge nicht bezahlen, hat die Gesellschaft natürlich auch ein Kündigungsrecht.

Nur in diesen beiden Fällen (Nichtzahlung der Beiträge und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung) kann eine Kündigung von dem Versicherer kommen.

Sie selbst können, wie oben bereits erwähnt, drei Monate vorher zum Ende der normalen (Mindest-)Vertragslaufzeit kündigen (ordentliches Kündigungsrecht).

Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie in allen Fällen, wenn die Beiträge zur Krankenkostenvollversicherung(!) erhöht werden oder die Leistungen gemindert werden (z.B. bei einer Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts). Das gilt nicht bei Erhöhungen der Pflegepflichtbeiträge oder des gesetzlichen Zuschlags. Die Krankentagegeldversicherung zählt, da es sich i.d.R. um einen separaten Tarif handelt, auch nicht dazu.

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