Wie
sieht die vertragsrechtliche Seite aus?
Wie bereits erwähnt, stellen Sie über
Ihren Versicherungsvermittler zuerst nur einen Antrag bei einem
(evtl. sogar mehreren) privaten Versicherungsunternehmen. Damit gehen Sie
noch keinerlei Rechtsverpflichtungen ein; ein Vertrag ist
noch nicht zustande gekommen.
Verläuft die Risikoprüfung durch die
Versicherung(en) für Sie positiv, erhalten Sie Ihre
Versicherungsunterlagen (meist auch die obligatorische Chipkarte)
von dort zugesandt. Von diesem Zeitpunkt an haben Sie das Recht, innerhalb
von zwei Wochen schriftlich dem Zustandekommen des Vertrages zu
widersprechen. Schweigen Sie, ist nach Ablauf der Frist der Vertrag
rechtswirksam geworden.
Haben Sie bei mehreren Gesellschaften
Anträge gestellt, müssen Sie natürlich bei denen, die für Sie nicht
infrage kommen, schriftlich widersprechen.
Alle Gesellschaften haben eine Mindestvertragslaufzeit.
Diese liegt im günstigsten Fall bei einem Jahr, im schlechtesten bei zwei
Jahren. Danach verlängert sich jeder Vertrag automatisch um ein weiteres
Jahr, falls nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Das Versicherungsjahr ist nicht bei
allen Gesellschaften das Kalenderjahr. Bei manchen fängt es mit
Versicherungsbeginn an und endet dann genau 12 oder 24 Monate später.
Eine Kündigung durch die
Versicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie müssen also nicht
befürchten -etwa wie bei der Kfz-Versicherung- nach mehreren Schäden
"rausgeworfen" zu werden. Nur, wenn Sie eine frühere oder gar
bestehende Krankheit bei Antragstellung verschweigen (die sog.
"vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung"), ist die
Versicherung von der Leistung befreit und sie kann auch noch nachträglich
Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Wenn Sie Ihre Beiträge nicht
bezahlen, hat die Gesellschaft natürlich auch ein Kündigungsrecht.
Nur in diesen beiden Fällen
(Nichtzahlung der Beiträge und vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung)
kann eine Kündigung von dem Versicherer kommen.
Sie selbst können, wie oben bereits
erwähnt, drei Monate vorher zum Ende der normalen (Mindest-)Vertragslaufzeit
kündigen (ordentliches Kündigungsrecht).
Ein außerordentliches Kündigungsrecht
haben Sie in allen Fällen, wenn die Beiträge zur
Krankenkostenvollversicherung(!) erhöht werden oder die Leistungen
gemindert werden (z.B. bei einer Erhöhung des vereinbarten Selbstbehalts). Das gilt nicht bei
Erhöhungen der Pflegepflichtbeiträge oder des
gesetzlichen Zuschlags.
Die Krankentagegeldversicherung zählt, da es sich i.d.R. um einen
separaten Tarif handelt, auch nicht dazu.

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